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Von Kontoauszügen, Jobcenter und Datenschutz

Ich bin seit 2013 Mitläufer. Ich begleite und betreue Menschen bei Angelegenheiten, die das Jobcenter, Sozial- oder Arbeitsämter betreffen.
Immer häufiger werde ich wegen Differenzen zwischen Sachbearbeitern und Kunden dazu gerufen. Ganz oben auf der Liste ist die Vorlage von Kontoauszügen nach erfolgten Weiterbewilligungsanträgen. Da prallen oft Un- oder Falschwissen aufeinander.
Grundsätzlich gilt: Nicht ohne einen Beistand zum Jobcenter!

Wozu braucht das Jobcenter überhaupt die Kontoauszüge?

Zur Ermittlung des Einkommens und Vermögens einer Bedarfsgemeinschaft begnügt sich das Jobcenter nicht allein mit den Angaben im Antrag und den entsprechenden Anlagen. Kontoauszüge geben aber darüber hinaus Angaben, die eigentlich das Jobcenter nichts angehen. Der letzte Onlineeinkauf beim Sex-Versand des Vertrauens, die Spende an die Kaninchenzüchtergilde oder gar Mitgliedsbeiträge an den Jobcenteropfer-Rechtshilfeverein könnten Kunden vor dem Jobcenter unangenehm sein oder sich negativ auf die weitere Bearbeitung des Falles auswirken. Spott oder Häme innerhalb des Jobcenters ist auch nicht auszuschließen.

Kann man dann die Kontoauszüge nicht schwärzen?

Oftmals werden Kunden Sanktionen angedroht, wenn diese ihre Kontoauszüge gar nicht oder geschwärzt vorlegen. Gerne wird auch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Bezug genommen, das besagt, dass Kontoauszüge als Beweismittel gelten und daher unverändert vorzulegen sind.
Ja, das stimmt. Leider wird auch das Urteil nicht ganz oder sogar gar nicht gelesen. Denn im zweiten Teil des Urteils wird explizit das Schwärzen bestimmter Teile erlaubt, wenn hier das Persönlichkeitsrecht gefährdet ist. Wie passt das zusammen? Dazu haben verschiedene Leitfäden auch verschiedene Lösungen parat, von denen ich zwei favorisiere:

Die erste ist die reine Vorlage der (ungeschwärzten) Kontoauszüge beim Sachbearbeiter des Jobcenters. Dazu werden die Kontoauszüge im Original dem Jobcenter zur Einsicht vorgelegt. Kopien dürfen nicht angefertigt werden.

Hier wird oft eine mangelnde Mitwirkung unterstellt, die nicht der Fall ist. Die Vorlage ist absolut ausreichend. Die Kopien dürfen mit Hinweis auf den Schutz persönlicher Daten abgelehnt werden. Im Falle einer Sanktionsandrohung hilft es den zuständigen Datenschutzbeauftragten einzuschalten.

Meine Lieblingsvariante ist die Abgabe eigener geschwärzter Kopien. Die Auszüge werden kopiert, geschwärzt und beigelegt.

Hier sollte darauf geachtet werden, was geschwärzt wird. Denn einige Angaben müssen ungeschwärzt bleiben. Dies sind im Einzelnen alle Geldeingänge, das Datum sowie die Beträge aller Kontobewegungen und die Kontostände zu Beginn und Ende der Aufzeichnungen. Kontonummern, Namen, Verwendungszweck und verwendete TANs dürfen bei Kontoabgängen geschwärzt werden, da hier auch Daten unbeteiligter Dritter verwendet werden. Ich empfehle da die richtig geschwärzte Variante als Kopie gleich zum Weiterbewilligungsantrag beizulegen. Dies erleichtert allen Beteiligten die Arbeit und erspart Ärger.

Bitte hier auf jeden Fall die Abgabe aller Unterlagen entweder bestätigen lassen oder hilfsweise durch einen Begleiter bezeugen lassen. Ich empfehle auch die Dokumentation dieser und im Ordner für Korrespondenz mit dem Jobcenter zusammen mit den eigenen Kopien abheften. Dies dient als Vorlage, falls die Dokumente „verloren gehen“.

Über

Seit 1978 Erdenbürger Seit 2008 Fachmann für Systemgastronomie Seit 2009 im Vest Seit 2012 Ausbilder im Gastgewerbe Seit 2012 Mitglied der Piratenpartei Seit 2013 Mitläufer Seit 2014 Prüfer im Gastgewerbe Seit 2014 Mitglied des Ausschuss für Bildung des Kreistag Recklinghausen Seit 2015 Büropirat des vKV Recklinghausen Seit 2016 in Recklinghausen Seit 2017 hier auf diesem Blog

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